Fischereiverein Seekirchen

Herzlich Willkommen

Unsere Vereinsstatuten

Satzung

  • § 1.
    Name, Sitz und Tätigkeit ist der Verein „Fischereiverein Seekirchen am Wallersee“. Vereinsadresse lautet: Zederngasse 1a, 5201 Seekirchen am Wallersee. Der Sitz ist in Seekirchen und erstreckt seine Tätigkeiten „Seekirchen am Wallersee“. Gerichtsstand ist Salzburg-Stadt.
  • § 2.
    Vereinszweck: Abhalten von Vereinsabenden, die Sportfischerei mit Erfahrungsaustausch und mit diversen Arbeiten den Verein zu unterstützen. Diskussionsabende mit geselligen Zusammenkünften laut Info. Die Vereinsabende sind immer am 1. Mittwoch im Monat laut Info. Für besondere Anfragen und Veranstaltungen beim Vereinsinfo ist Der Obmann zuständig.
  • § 3.
    Mittel zur Erreichung des Vereins, sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Veranstaltungen usw.
  • § 4.
    Die Mitglieder bestehen aus Vereins- und unterstützenden Mitglieder. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch unehrenhaftes Verhalten. Diese Entscheidung ist dem Vorstand vorbehalten.
  • § 5.
    Die Rechte und Pflichten der Mitglieder: Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und Einrichtungen des Vereins beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet das Ansehen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen den Verein zu schaden. Sollten Veranstaltungen vom Fischereiverein „Seekirchen am Wallersee“ veranstaltet werden, sollten sie auch an die Pflichten erinnert werden.
  • § 6.
    Die Generalversammlung findet einmal im Jahr statt wobei alle Mitglieder das Wahlstimmrecht haben. Alle 4 Jahre findet die Jahreshauptversammlung mit der Vorstandswahl statt.
  • § 7.
    Auflösung des Vereins: Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss von einer außerordentlichen Generalversammlung. Das gesammelte Vereinsvermögen wird für einen guten Zweck gespendet.
  • § 8.
    Vereinsehrungen sind dem Ausschuss vorbehalten.
  • § 9.
    Ein Vereinsmitglied hat auch das Recht ein Schiedsgericht einzuberufen.
  • § 10.
    Mitgliedsbeiträge werden laut Kassier von den Mitgliedern eingehoben, laut „Info“.
  • § 11.
    Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mind. 7 Tage vorher laut Poststempel dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge können auch persönlich beim Obmann abgegeben werden (spätestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung). Das Kuvert ist ZUGEKLEBT und UNTERSCHRIEBEN. Auf dem Kuvert ist das Eingangsdatum zu verzeichnen sowie die Unterschrift vom Obmann.
  • § 12.
    Der Aufgabenkreis der Generalversammlung erfolgt durch § 9. Statuten des Vereins.